Statuten
des Vereins "Taekwondo HG Pharma Kitzbühel"
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen "Taekwondo HG Pharma Kitzbühel"
2) Er hat seinen Sitz in Kitzbühel und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
3) Die Errichtung von Zweigvereinen in anderen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1) die Pflege und Betätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von
Freundschafts- und Wettbewerben.
2) Die Körperertüchtigung und die waffenlose Selbstverteidigung zu pflegen und dadurch Disziplin und
Charakter zu formen.
3) Lehr- und Trainingsstunden, Demonstrationen (Vorführungen)
4) Wettkämpfe (auch im internationalen Rahmen)
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Versammlungen
b) Trainingsstunden
c) Vorträge
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2) a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und au0erordenlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die )
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung
d) durch Ausschluß
2) Der Austritt ist zu jedem Monatsletztem möglich. Der Austritt muß dem Vorstand 5 Tage vor Austritt
schriftlich mitgeteilt werden. Wird dieser Bekanntgabetermin versäumt, so ist der Austritt erst beim nächsten Monatsletztem möglich.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung
länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliederrechte
ruhen).
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen beschlossen
werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1) Die Generalversammlung( §9 und §10)
2) Der Vorstand (§11 bis §13)
3) Der Rechnungsprüfer (§14)
4) Das Schiedsgericht (§15)
§ 9
Die Generalversammlung
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1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn
des Kalenderjahres statt.
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2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
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3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindesten zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
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4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
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5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
-
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
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7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
(bzw. ihrer Vertreter [Abs. 6]) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig ist.
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8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben
gültigen Stimmen.
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9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
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2) Beschlußfassung über den Voranschlag
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3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
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4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
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5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
-
6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
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7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
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8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11
Der Vorstand
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1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Schriftführerstellvertreter
e) dem Kassier
f) dem Kassierstellvertreter
-
2) Sämtlichen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf ein Jahr gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
-
3) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder mündlich einberufen.
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4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
-
5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
-
6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
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7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt.
-
8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand ablieft die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsbeschlusses.
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2) Vorbereitung der Generalversammlung
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3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
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4) Verwaltung des Vereinsvermögens
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5) Aufnahmen, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
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6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese dürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
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3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
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5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des
Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
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1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
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2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
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3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
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1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
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2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereins
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1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.